|
Seit dem 26. August 2006 ist das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ in Kraft. In diesem werden die Vorschriften zum Datenschutz insbesondere für kleinere Unternehmen deutlich gelockert.
Die wichtigste Änderung dürfte sein, dass ein eigener Datenschutzbeauftragter für nicht-öffentliche Stellen erst dann notwendig wird, wenn mindestens neun Beschäftigte mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang lag diese Grenze bei vier Personen. Werden die Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erst dann bestellt werden, wenn mindestens zwanzig Personen mit diesen Aufgaben befasst sind. In solchen nicht-öffentlichen Stellen, die von der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten befreit sind, muss allerdings durch den Leiter sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in anderer Weise wahrgenommen werden. Datenschützer wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisieren die Neuregelung, da nun viele Unternehmen in den Bereichen im Handel und Handwerk sowie in freien Berufen auf einen internen Datenschutz verzichten könnten, obwohl auch hier der Umfang der gesammelten Daten, etwa in Form von Kundenkarten oder der Nutzung elektronischer Zahlungsverfahren, immer größere Ausmaße erreiche. |
|