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Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch
Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den
Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem
Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten
Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu
senden.
Zwar wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur
eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender
Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche
Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam
angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender
Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen
Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen
unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus,
wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich
wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es,
den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten
Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können. (Pressemitteilung des BFH vom 15.09.2010)
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