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Gemeinsamer Internetauftritt von Steuerberatern und Gewerbetreibenden zulässig

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 07.04.2010 - StO 1/10 -

Das Oberlandesgericht Celle weist eine Klage der zuständigen Steuerberaterkammer gegen den gemeinsamen Internetauftritt einer Steuerberatergesellschaft und eines Gewerbebetriebs ab. Die Richter sehen darin weder berufswidrige Werbung, noch eine unzulässige Kooperation. Wenn die Eigenständigkeit der Partner erkennbar bleibt, ist eine Zusammenarbeit unter den verschiedenen Berufsgruppen zulässig.

Die Entscheidung ist im berufsrechtlichen Verfahren ergangen. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft hatte gemäß § 116 StberG eine Anschuldigungsschrift beim zuständigen Landgericht eingereicht, nachdem die zuständige Steuerberaterkammer die Werbung des Steuerberaters in der hier zu beurteilenden Form für standeswidrig hielt. Die Kammer verlangte die Beendigung der Werbetätigkeit in dieser Form und drohte ansonsten die Entziehung der Zulassung an. Das in erster Instanz zuständige Landgericht gab der Auffassung der Steuerberaterkammer Recht und verurteilte den Steuerberater zu einer Geldbuße von € 3.000,-. Das OLG Celle hob die Entscheidung des Landgerichts auf und sprach den Steuerberater frei.

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