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BGH-Urteil: Aufmerksamkeitswerbung durch Steuerberater

Der Bundesgerichtshof urteilte am 29.07.2009: Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.

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