ELSTER-Probleme und ihre Auswirkungen auf Steuerberater
von Günter Hässel, Wirtschaftprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand (RAK)
22.03.2012
Ab Veranlagungszeitraum 2011 haben alle Unternehmer ihre Steuererklärungen über ELSTER bei der Finanzverwaltung abzugeben. Böse Überraschung: Körperschaftsteuererklärungen können noch nicht mit ELSTER übertragen werden, da die Software der Finanzverwaltung nicht fertig ist.
Unklar ist, ob ELSTER I und ELSTER II künftig nebeneinander bestehen oder ab ELSTER I stillschweigend beendet wird. Zu bedauern ist, dass die Finanzverwaltung ihre Maßnahmen ohne Vorankündigung einfach vorschreibt. Der Berufsstand wird immer wieder vor vollendete Tatsachen gestellt. Das erschwert die Einführung und verhindert organisatorische Vorbereitungen. Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergibt sich, dass die offenbar geplanten Änderungen erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsfluss in den Kanzleien und die Kommunikation mit den Mandanten haben. Frage nach den Folgen: Es stellt sich die Frage nach den Folgen, wenn ein Steuerpflichtiger oder sein Steuerberater die Steuererklärungen (Körperschaftsteuererklärungen geht noch gar nicht in ELSTER!) weiter wie bisher in Papierform abgibt.
ELSTER II ist mit erheblichen Risiken für Steuerberater verbunden
Bisher war eine rationelle Bearbeitung von elektronischen Jahressteuererklärungen ohne zusätzliche Risiken für den steuerlichen Berater nur mit Hilfe der komprimierten Erklärung (ELSTER I) möglich. Nach der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung mit ELSTER I wurde die mit den Übermittlungsdaten übereinstimmende komprimierte Erklärung an den Mandanten gesandt mit der Bitte um Unterschrift und Weiterleitung an das Finanzamt. Durch seine Unterschrift hat der Mandant die vom seinen steuerlichen Berater zusammen gestellten Daten als richtig und vollständig anerkannt.
Bei ELSTER II ist eine komprimierte Steuererklärung nicht möglich. Die Finanzverwaltung benötigt sie ebenso wenig wie die Unterschrift des Steuerpflichtigen. Von einer Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ohne vorherige Kenntnisnahme durch den Mandanten kann nur eindringlich abgeraten werden, weil der Steuerberater dann die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben trägt einschließlich des Risikos fehlender Angaben.
Praktikerhinweis
Nach Fertigstellung der Steuererklärung wird dem Mandanten ein Vorab-Exemplar in lesbarer Form übermittelt. Dieses kann in Form eines Ausdrucks oder in Form einer PDF-Datei erfolgen. Bei Versand als E-Mail Anhang können die Daten zum Beispiel mit 7Zip verschlüsselt werden.
Der Mandant wird gebeten, die Steuererklärungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Er wird darauf hingewiesen, dass der Steuerberater gerne zur Klärung und Besprechung von Rückfragen bereit ist. Erst wenn der Mandant die Steuererklärung schriftlich „freigegeben“ hat, wird sie per ELSTER II an die Finanzverwaltung übertragen. Der Grund für diese Maßnahme ist für jedermann einleuchtend: Wenn der Mandant nicht weiß, was sein steuerlicher Berater in die Steuererklärung eingetragen hat, ist er dafür auch nicht verantwortlich.
Dieser Vorschlag bedeutet für jede Steuerkanzlei zusätzliche Verwaltungsarbeit und behindert einen zügigen Arbeitsablauf. Sicher lässt sich der Ablauf im Zuge der weiteren Einführung des Verfahrens optimieren.
Unterstützung durch die Software
Mit der Software der Firma Steuersoft – Partner im COLLEGA-Verbundsystem – können sämtliche Steuererklärungen einfach und schnell erstellt werden.
- Das Programm ermöglicht Eingaben für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 2011 und hält die Steuererklärungen für die Zeiträume auch bereit.
- Das Programm bietet in der Textverarbeitung einen Vorschlag für eine Vollständigkeitserklärung an, die jeder Berater nach seinen Anforderungen überarbeiten kann.
- Das Programm bietet einen Protokollausdruck an, der jederzeit – also auch vor der ELSTER II Übertragung - durchgeführt werden kann. Die Vorlage dieses Ausdrucks ermöglicht dem Mandanten die Kontrolle. Es können bis zu 4 Formularseiten auf ein DIN A4 Blatt gedruckt werden. Wenn der stark verkleinerte Ausdruck nicht gewünscht wird, bietet das Programm zu jedem Bearbeitungsstand den Ausdruck der Formulare im Originalformat an.
- Das Programm bietet die elektronische Bescheidrückübertragung mit automatischem Datenabgleich an. Es hat sich bewährt, den Mandanten zusammen mit einem kurzen Bericht über die Bescheidprüfung darauf hinzuweisen, dass nach Eintritt der Rechtskraft in der Regel keinen steuermindernden Sachverhalte berücksichtigt werden, steuererhöhende aber zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen gemeldet werden müssen. Die Erstellung eines derartigen Musterbriefes wird durch das Programm unterstützt.
Leider ist mit der Einführung von ELSTER II ein weiterer erheblicher Nachteil für die Steuerpflichtigen und die steuerlichen Berater eingetreten: Schreibfehler, Tippfehler, Zahlendreher und ähnliche "offenbare Unrichtigkeiten".
Derartige Fehler sollten zwar nicht vorkommen. Sie sind aber unvermeidlich. Bisher wurde unterstellt, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt den Fehler des Steuerpflichtigen oder seines Beraters feststellen und berichtigen konnte. Wenn er ihn übersehen hat, ist man davon ausgegangen, dass er ihn zu "seinem Fehler" gemacht hat. Derartige Fehler des Sachbearbeiters fallen unter den Begriff "offenbare Unrichtigkeit" und können auf Antrag auch nach Eintritt der Rechtskraft berichtigt werden (§ 129 Abgabenordnung - AO -).
Die Regelung des § 129 AO muss an die neue Rechtslage angepasst werden. Denn es kann wohl nicht sein, dass als Folge der zu begrüßenden Verwaltungsvereinfachung das den Bürgern bisher zweifelsfrei zustehende Rechte zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten faktisch abgeschafft wird. Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren hierzu anhängig.
Zusammenfassung
Wenn die Finanzverwaltung bei der Erstellung ihrer Software auch immer wieder Verzögerungen erleidet, unter denen die Steuerberater mit leiden müssen, ist doch davon auszugehen, dass in Kürze eine Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form die Regel sein wird.
Hiermit ist eine gewaltige Umstellung der Organisation und des Bearbeitungsablaufs in Steuerkanzleien verbunden. Die Vorlage ausgedruckter Steuererklärungen und deren Unterzeichnung durch den Mandanten wurde bereits mit ELSTER I abgeschafft. Mit ELSTER II entfällt nun auch die "komprimierte Erklärung". Das erleichtert der Finanzverwaltung die Bearbeitung, für die steuerlichen Berater sind damit erhebliche zusätzliche Risiken und Mehrarbeiten verbunden:
Mit der Einführung von ELSTER II kann jeglicher Ausdruck von Papier in den Kanzleien entfallen. Da die Mandanten in diesen Fällen ihre steuerlichen Daten nicht mehr „zu Gesicht“ bekommen, wird eine erhöhte Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit auf den steuerlichen Berater abgewälzt. Neben Schadenersatzansprüchen der Mandanten bei zu hoher Steuer ist der steuerliche Berater strafrechtlichen Risiken bei fehlenden Angaben ausgesetzt. |